Hinweisgeber-System
Meldung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) der Langer GmbH & Co.KG
(„Whistleblower-Richtlinie“ der Langer GmbH & Co. KG.)
Die Einhaltung von Gesetzen und internen Regelungen hat für die Unternehmensleitung der Langer Gruppe höchste Priorität. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, ist es wichtig, von möglichem Fehlverhalten frühzeitig zu erfahren und diesem umgehend nachzugehen. Zur Einhaltung von gesetzlichen Regeln, werden Mitarbeiter/-innen, sowie externe hinweisgebende Personen angehalten, mögliches Fehlverhalten zu melden. Zur Meldung möglicher Verstöße stellen wir sowohl unseren Mitarbeiter/-innen als auch nicht Betriebsangehörigen verschiedene Meldewege zur Verfügung. Mögliche Verstöße können direkt dem internen Whistleblower Beauftragten schriftlich als auch mündlich gemeldet werden. Dabei wird die Vertraulichkeit des Hinweisgebers, sofern gewünscht, garantiert.
Die Einhaltung von Gesetzen und internen Regelungen hat für die Unternehmensleitung der Langer Gruppe höchste Priorität. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, ist es wichtig, von möglichem Fehlverhalten frühzeitig zu erfahren und diesem umgehend nachzugehen. Zur Einhaltung von gesetzlichen Regeln, werden Mitarbeiter/-innen, sowie externe hinweisgebende Personen angehalten, mögliches Fehlverhalten zu melden. Zur Meldung möglicher Verstöße stellen wir sowohl unseren Mitarbeiter/-innen als auch nicht Betriebsangehörigen verschiedene Meldewege zur Verfügung. Mögliche Verstöße können direkt dem internen Whistleblower Beauftragten schriftlich als auch mündlich gemeldet werden. Dabei wird die Vertraulichkeit des Hinweisgebers, sofern gewünscht, garantiert.
Kontakt Whistleblower-Beauftragter:
Langer GmbH & Co. KG
Eric Joos
Gewerbestraße 8
D-88636 Illmensee Telefon: +49 7558 / 930-921
E-Mail: whistleblower-beauftragter@langer-group.de
Eric Joos
Gewerbestraße 8
D-88636 Illmensee Telefon: +49 7558 / 930-921
E-Mail: whistleblower-beauftragter@langer-group.de
Beispiele für Verstöße nach dem HinSchG:
- Gesetzeswidriges Verhalten
- Wirtschaftsdelikte (Korruption, Betrug, Veruntreuung, usw.)
- Geldwäschedelikte
- Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen
- Verstöße gegen Arbeitssicherheit, Verkehrssicherheit, Gesundheit und Umweltschutz
- Diskriminierung
- Regelwidrigkeiten im Zusammenhang mit Interessenkonflikten
- Verstöße gegen das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (z.B. Kinderarbeit, Zwangsarbeit & Sklaverei, Missachtung des Arbeitsschutzes, Missachtung der Koalitionsfreiheit, Vorenthalten eines angemessenen Lohnes,…)
Die Meldung eines Verstoßes gegen das HinSchG wird von dem unabhängigen internen Beauftragten für die Bearbeitung von Whistleblower-Meldungen geprüft. Der Beauftragte ist nicht in die Geschäftsführung des Unternehmens eingebunden und hat die Möglichkeit, auf Wunsch die Meldung vertraulich zu behandeln.
Wenn der Beauftragte einen Verstoß gegen das HinSchG feststellt, werden vom internen Beauftragten alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um den Verstoß zu beseitigen und zu verhindern, dass er sich wiederholt.
Innerhalb von spätestens drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung wird die hinweisgebende Person über geplante oder bereits ergriffene Maßnahmen informiert.
Alle Hinweise werden streng vertraulich behandelt. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Wenn der Beauftragte einen Verstoß gegen das HinSchG feststellt, werden vom internen Beauftragten alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um den Verstoß zu beseitigen und zu verhindern, dass er sich wiederholt.
Innerhalb von spätestens drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung wird die hinweisgebende Person über geplante oder bereits ergriffene Maßnahmen informiert.
Alle Hinweise werden streng vertraulich behandelt. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.