AGB der Langer GmbH & Co. KG

1. Geltungsbereich

1.1 Nachstehende Bedingungen sind ausschließlich maßgebend für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unsererseits und haben bis zur Bekanntmachung neuer Bedingungen auch für alle nachfolgenden Geschäfte Gültigkeit. Abweichende Geschäftsbedingungen werden auch ohne unseren ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle unserer Lieferung nicht Bestandteil des Vertrages.

1.2 Zeichnungen, Kalkulationen, Spezifikationen, Leistungsangaben, Fristen, Maße und Gewichte sind mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung für uns nicht verbindlich. Sämtliche Vereinbarungen, die von unseren Außendienstmitarbeitern und/oder anderen Angestellten getroffen werden, sowie Abweichungen von diesen Bedingungen, Ergänzungen, Nebenabreden und Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.

2. Angebote, Preise und Zahlungen

2.1 Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt zwischen den Vertragspartnern erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung durch uns zustande, jedoch nicht, bevor sich die Parteien über sämtliche kaufmännischen und technischen Fragen geeinigt haben und evtl. erforderliche behördliche oder sonstige Genehmigungen erteilt sind.

2.2 Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise gelten ab Herstellerbetrieb, ausschließlich Fracht und Verpackung.

2.3 Rechnungen sind netto innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. BeiZahlungsverzug sind wir berechtigt, unbeschadet eines weitergehenden Schadens, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem gemäß § 247 BGB festgesetzten Basiszinssatz zu verlangen. Der Zahlungsverzug hat darüber hinaus zur Folge, daß unsere gesamten Forderungen unabhängig von den vereinbarten Zahlungszielen sofort zur Zahlung fällig werden. Das gleiche gilt bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers und bei Zahlungseinstellung, insbesondere bei Überschuldung des Bestellers sowie im Falle eines Insolvenzantrages über das Vermögen des Bestellers und bei Bekanntwerden von Wechsel- und Scheckprotesten.

2.4 Der Besteller kann nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen zur Aufrechnung stellen. Darüber hinaus ist der Besteller berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages geltend zu machen, sofern und soweit wir eine Pflichtverletzung gemäß § 275 BGB zu vertreten haben.

2.5 Wir sind berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweiligen Fertigungsstand anzufordern.

3. Nachträge

3.1 Nachträgliche Änderungen sind gesondert zu beauftragen und abzunehmen. Entstehende Mehrkosten werden entsprechend der Nachtragsauftragserteilung gesondert berechnet.

3.2 Durch derartige Nachträge werden etwa vereinbarte Lieferfristen angemessen verlängert.

4. Geistiges Eigentum und Geheimhaltung

4.1 Zeichnungen, Berechnungen und alle sonstigen Unterlagen, die durch uns ausgehändigt werden, bleiben in unserem Eigentum und Urheberrecht und können zurückgefordert werden, wenn kein Auftrag erteilt wird.

4.2 Ohne besondere schriftliche Zustimmung unsererseits ist unser Vertragspartner verpflichtet, von uns erhaltene Unterlagen und Informationen Dritten gegenüber geheimzuhalten und nicht zum Nachbau zu nutzen oder benutzen zu lassen.

4.3 Sofern wir Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die von unseren Bestellern übergeben werden, zu liefern haben, übernimmt der Besteller die Gewähr dafür, daß durch Herstellung und Lieferung der Gegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Besteller verpflichtet sich, uns von Schadenersatzansprüchen und sonstigen Ansprüchen freizustellen.

4.4 Unser Vertragspartner verpflichtet sich, alle technischen und wirtschaftlichen Informationen, insbesondere Absichten, Erfahrungen, Erkenntnisse, Herstellung, Konstruktionen und sonstige Details der die Vertragsabwicklung berührenden Betriebsvorgänge, die ihm während des Vertrages zugänglich gemacht werden oder die er erhält, vertraulich zu behandeln, Dritten nicht zugänglich zu machen und nicht für gewerbliche Zwecke zu verwenden, solange zwischen den Vertragspartnern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, auch wenn sie nicht ausdrücklich als geheim oder vertraulich bezeichnet worden sind.

4.5 Der Vertragspartner verpflichtet sich weiterhin, seine Erfüllungsgehilfen, Subunternehmer sowie seine Angestellten, die von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von uns Kenntnis erhalten können, die gleiche Verpflichtung, wie sie der Vertragspartner eingeht, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten schriftlich aufzuerlegen. Auf Verlangen von uns hat der Vertragspartner den dokumentarischen Nachweis der Verpflichtungserklärungen zuführen. Kann der Vertragspartner diesen Nachweis nicht führen, können wir jederzeit den Erfüllungsgehilfen, Angestellten oder Subunternehmer zurückweisen.

4.6 Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auf 5 Jahre nach Beendigung der Zusammenarbeit. Dies gilt auch bei Ausscheiden von Angestellten, Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmern.

4.7 Der Vertragspartner ist verpflichtet, Patente, Gebrauchsmuster, Markenurheberrechte und als solches bezeichnetes Know-How von uns in jeder Form zu achten und nur mit unserer Zustimmung davon Gebrauch zu machen.

4.8 Wir behalten uns selbst bei Zustimmung zur Nutzung auf der Grundlage einer damit erteilten einfachen Lizenz alle Rechte an den uns gehörenden Elementen geistigen Eigentums vor. Insbesondere ist es dem Vertragspartner untersagt, ohne unsere Zustimmung Produkte herzustellen, die auf unseren Entwicklungsergebnissen beruhen.

5. Lieferzeiten

5.1 Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet haben. Lieferfristen beginnen mit der Wirksamkeit des Vertrages. Hält der Besteller Zahlungstermine nicht ein, so werden wir für die Dauer des Verzugs von der Lieferpflicht befreit. Der Liefertermin gilt als erfüllt, wenn zum vereinbarten Termin der Liefergegenstand versandbereit in unserem Werk bzw. dem Werk des Unterlieferanten steht.

5.2 Alle Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Belieferung durch die Unterlieferanten von uns. Wir haben für durch deren Verschulden verzögerte oder unterbliebene Lieferungen nicht einzustehen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.

5.3 Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und infolge unvorhersehbarer Umstände, z. B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Arbeitskampfmaßnahmen, behördliche Anordnungen und dergleichen -auch soweit sie beim Unterlieferanten eintreten- haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Lieferterminen nicht zu vertreten. In diesem Fällen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir sind daneben auch berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils der Lieferung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind insoweit ausgeschlossen.

5.4 Der Besteller ist verpflichtet, vorzeitige Lieferungen sowie Teillieferungen abzunehmen.

6. Rücktrittsrecht

6.1 Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne von Ziffer 5.3, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepaßt, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

6.2 Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht, wenn wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Wenn wir vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite der Ereignisse unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

6.3 Ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Bestellers beschränkt sich auf 10% desWertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eineÄnderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

7. Erfüllungsort und Gefahrübergang

7.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag, insbesondere für die Lieferung und Zahlung, ist Sigmaringen.

7.2 Bei Versand geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald wir bzw. ein von unsbeauftragter Unterlieferant die Ware einem Beförderungsunternehmen zur Auslieferungan den Kunden übergeben haben. Dies gilt auch, wenn das Beförderungsunternehmen von uns ausgewählt wird oder die Beförderung von uns selbst durchgeführt wird.

7.3 Wird infolge mangelnder Instruktionen des Bestellers, mangelnder Transportmöglichkeiten oder wegen Verzugs des Bestellers hinsichtlich der Erfüllung der ihm obliegenden Leistungen, die Einlagerung des Liefergegenstandes notwendig, so trägt der Besteller die Gefahr und Kosten, die durch eine angemessene Einlagerung beim Spediteur oder bei uns bzw. unseren Unterlieferanten entstehen.

7.4 Bei Verzögerung der Absendung durch ein Verhalten des Bestellers geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

8. Gewährleistung

8.1 Für die gelieferten Waren leisten wir Gewähr je nach Art des Vertrages.

8.2 Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen. Offenkundige Mängel müssen uns spätestens innerhalb einer Woche schriftlichangezeigt werden. Andere Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich angezeigt werden. Vorstehende Regelungen gelten auch für Zuviel– und Zuwenig-Lieferungen sowie für etwaige Falschlieferungen. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden,die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltendgemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Erweist sich eine Reklamation als begründet, so steht es in unserem Ermessen, ob wir den Fehler durch Änderung, Ersatzleistung oder Nacherfüllung beseitigen. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle selbst oder durch einen Vertreter festzustellen. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung darf bei Verlust des Gewährleistungsanspruches an dem bemängelten Gegenstand nichts geändert werden.

8.3 Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller –unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach Ziffer 9- vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

8.4 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind sowie bei nichtreproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die darauf entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

8.5 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (RückgriffdesUnternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 9 (Haftung).

8.6 Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 8 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Insbesondere ist jede Gewährleistung ausgeschlossen, wenn Fehler oder Schäden durch normale Abnutzung, unsachgemäße Behandlung, höhere Gewalt oder Eingriffe Dritter verursacht sind.

8.7 Sachmängelansprücheverjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetzgem.§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1(Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristenvorschreibtsowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fährlässigen Pflichtverletzung unsererseits und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

9. Haftung

9.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche) gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.

9.2 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

9.3 Soweit dem Besteller nach dieser Ziffer 9 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 8.7. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller, einschließlich der künftig entstehenden, unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

10.2 Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst den Abschluß einer solchen Versicherung nachweist.

10.3 Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Ware berechtigt und ist der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie Pfändung der Ware liegt ein Rücktritt unsererseits nur dann vor, wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Besteller verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.

10.4 Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu be- und verarbeiten und im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Soweit der Liefergegenstand vom Besteller weiterverarbeitet oder umgebildet wird, gelten wir als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne verpflichtet zu werden und erwerben wir das Eigentum an den Zwischen- oder Enderzeugnissen. Der Besteller ist insoweit zur unentgeltlichen Verwahrung verpflichtet. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verbunden oder verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen Gegenstände. Die so entstandenen Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.

10.5 Der Besteller tritt an uns bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar auch insoweit, als unsere Ware mit anderen Gegenständen verbunden oder verarbeitet ist. In diesem Fall gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware als abgetreten. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die abgetretenen Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Der Besteller ist aber verpflichtet, uns auf Verlangen die Drittschuldner zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Die von ihm eingezogenen Beträge hat er unverzüglich an uns abzuführen, soweit unsere Forderungen fällig sind.

10.6 Wir verpflichten uns, die abgetretenen Forderungen und/oder die durch Verarbeitung erworbenen Eigentums- oder Miteigentumsrechte nach unserer Wahl auf Wunsch des Bestellers freizugeben, soweit sie seine zu sichernden Forderungen um mehr als 15% übersteigen. Etwaige Zugriffe Dritter auf die an uns abgetretenen Forderungen wird der Besteller uns unverzüglich anzeigen.

11. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

11.1 Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegenden Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Besteller innerhalb der in Ziffer 8 Nr. 7 bestimmten Frist wie folgt:
a) Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 9.
c) Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Besteller uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

11.2 Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

11.3 Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.

11.4 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen von Ziffer 8 Nr. 2, 3 und 5 entsprechend.

11.5 Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen von Ziffer 8 entsprechend.

11.6 Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unseren Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

12. Pauschalierter Schadensersatz

12.1 Kündigt der Besteller vor Ausführung den Vertrag, so sind wir berechtigt, 10% der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Besteller bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden oder eine geringere Wertminderung nachzuweisen.

13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

13.1 Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner gilt deutsches Recht.

13.2 Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, auch soweit Ansprüche zunächst im Mahnverfahren geltend gemacht werden, ist Sigmaringen, wenn der Vertragspartner Vollkaufmann oder eine diesem nach § 38 ZPO gleichgestellte Person ist.

13.3 Sollte eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Ungültige Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die in rechtswirksamer Weise dem Sinne der ungültigen Bestimmung wirtschaftlich am ehesten entsprechen. Gleiches gilt für etwaige Lücken.

Stand Januar/2007