© by Eric Joos
1.
Geltungsbereich
1.1 Nachstehende Bedingungen sind ausschließlich maßgebend für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote
unsererseits
und haben bis zur Bekanntmachung neuer Bedingungen auch für alle nachfolgenden Geschäfte
Gültigkeit. Abweichende Geschäftsbedingungen werden auch ohne unseren ausdrücklichen Widerspruch selbst
im Falle unserer Lieferung nicht Bestandteil des Vertrages.
1.2
Zeichnungen, Kalkulationen, Spezifikationen, Leistungsangaben, Fristen, Maße und Gewichte sind mangels
ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung für uns nicht verbindlich. Sämtliche Vereinbarungen, die von unseren
Außendienstmitarbeitern und/oder anderen Angestellten getroffen werden, sowie Abweichungen von diesen
Bedingungen, Ergänzungen, Nebenabreden und Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen
Bestätigung durch uns.
2.
Angebote, Preise und Zahlungen
2.1
Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt zwischen den Vertragspartnern erst durch die schriftliche
Auftragsbestätigung durch uns zustande, jedoch nicht, bevor sich die Parteien über sämtliche kaufmännischen
und technischen Fragen geeinigt haben und evtl. erforderliche behördliche oder sonstige Genehmigungen erteilt
sind.
2.2
Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen
Umsatzsteuer. Die Preise gelten ab Herstellerbetrieb, ausschließlich Fracht und Verpackung.
2.3
Rechnungen sind netto innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. BeiZahlungsverzug sind wir
berechtigt, unbeschadet eines weitergehenden Schadens, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem gemäß §
247 BGB festgesetzten Basiszinssatz zu verlangen. Der Zahlungsverzug hat darüber hinaus zur Folge, daß
unsere gesamten Forderungen unabhängig von den vereinbarten Zahlungszielen sofort zur Zahlung fällig
werden. Das gleiche gilt bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers und bei
Zahlungseinstellung, insbesondere bei Überschuldung des Bestellers sowie im Falle eines Insolvenzantrages
über das Vermögen des Bestellers und bei Bekanntwerden von Wechsel- und Scheckprotesten.
2.4
Der Besteller kann nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen zur Aufrechnung stellen.
Darüber hinaus ist der Besteller berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht sowie die Einrede des nicht erfüllten
Vertrages geltend zu machen, sofern und soweit wir eine Pflichtverletzung gemäß § 275 BGB zu vertreten
haben.
2.5
Wir sind berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweiligen Fertigungsstand
anzufordern.
3.
Nachträge
3.1
Nachträgliche Änderungen sind gesondert zu beauftragen und abzunehmen. Entstehende Mehrkosten werden
entsprechend der Nachtragsauftragserteilung gesondert berechnet.
3.2
Durch derartige Nachträge werden etwa vereinbarte Lieferfristen angemessen verlängert.
4.
Geistiges Eigentum und Geheimhaltung
4.1
Zeichnungen, Berechnungen und alle sonstigen Unterlagen, die durch uns ausgehändigt werden, bleiben in
unserem Eigentum und Urheberrecht und können zurückgefordert werden, wenn kein Auftrag erteilt wird.
4.2
Ohne besondere schriftliche Zustimmung unsererseits ist unser Vertragspartner verpflichtet, von uns erhaltene
Unterlagen und Informationen Dritten gegenüber geheimzuhalten und nicht zum Nachbau zu nutzen oder
benutzen zu lassen.
4.3
Sofern wir Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die von unseren Bestellern übergeben
werden, zu liefern haben, übernimmt der Besteller die Gewähr dafür, daß durch Herstellung und Lieferung der
Gegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Besteller verpflichtet sich, uns von
Schadenersatzansprüchen und sonstigen Ansprüchen freizustellen.
4.4
Unser Vertragspartner verpflichtet sich, alle technischen und wirtschaftlichen Informationen, insbesondere
Absichten, Erfahrungen, Erkenntnisse, Herstellung, Konstruktionen und sonstige Details der die
Vertragsabwicklung berührenden Betriebsvorgänge, die ihm während des Vertrages zugänglich gemacht werden
oder die er erhält, vertraulich zu behandeln, Dritten nicht zugänglich zu machen und nicht für gewerbliche
Zwecke zu verwenden, solange zwischen den Vertragspartnern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist,
auch wenn sie nicht ausdrücklich als geheim oder vertraulich bezeichnet worden sind.
4.5
Der Vertragspartner verpflichtet sich weiterhin, seine Erfüllungsgehilfen, Subunternehmer sowie seine
Angestellten, die von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von uns Kenntnis erhalten können, die gleiche
Verpflichtung, wie sie der Vertragspartner eingeht, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten schriftlich
aufzuerlegen. Auf Verlangen von uns hat der Vertragspartner den dokumentarischen Nachweis der
Verpflichtungserklärungen zuführen. Kann der Vertragspartner diesen Nachweis nicht führen, können wir
jederzeit den Erfüllungsgehilfen, Angestellten oder Subunternehmer zurückweisen.
4.6
Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auf 5 Jahre nach Beendigung der Zusammenarbeit. Dies gilt auch bei
Ausscheiden von Angestellten, Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmern.
4.7
Der Vertragspartner ist verpflichtet, Patente, Gebrauchsmuster, Markenurheberrechte und als solches
bezeichnetes Know-How von uns in jeder Form zu achten und nur mit unserer Zustimmung davon Gebrauch zu
machen.
4.8
Wir behalten uns selbst bei Zustimmung zur Nutzung auf der Grundlage einer damit erteilten einfachen Lizenz
alle Rechte an den uns gehörenden Elementen geistigen Eigentums vor. Insbesondere ist es dem
Vertragspartner untersagt, ohne unsere Zustimmung Produkte herzustellen, die auf unseren
Entwicklungsergebnissen beruhen.
5.
Lieferzeiten
5.1
Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet haben.
Lieferfristen beginnen mit der Wirksamkeit des Vertrages. Hält der Besteller Zahlungstermine nicht ein, so
werden wir für die Dauer des Verzugs von der Lieferpflicht befreit. Der Liefertermin gilt als erfüllt, wenn zum
vereinbarten Termin der Liefergegenstand versandbereit in unserem Werk bzw. dem Werk des Unterlieferanten
steht.
5.2
Alle Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Belieferung durch die Unterlieferanten
von uns. Wir haben für durch deren Verschulden verzögerte oder unterbliebene Lieferungen nicht einzustehen,
soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.
5.3
Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und infolge unvorhersehbarer Umstände, z. B.
Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Arbeitskampfmaßnahmen, behördliche Anordnungen
und dergleichen -auch soweit sie beim Unterlieferanten eintreten- haben wir auch bei verbindlich vereinbarten
Lieferterminen nicht zu vertreten. In diesem Fällen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir sind daneben
auch berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils der Lieferung ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind insoweit ausgeschlossen.
5.4
Der Besteller ist verpflichtet, vorzeitige Lieferungen sowie Teillieferungen abzunehmen.
6.
Rücktrittsrecht
6.1
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne von Ziffer 5.3, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder
den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, und für den Fall
nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepaßt,
soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten.
6.2
Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht, wenn wir die
Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Wenn wir vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach
Erkenntnis der Tragweite der Ereignisse unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn
zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
6.3
Ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Bestellers beschränkt sich auf 10% desWertes desjenigen Teils der
Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese
Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eineÄnderung der Beweislast zum
Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt
unberührt.
7.
Erfüllungsort und Gefahrübergang
7.1
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag, insbesondere für die Lieferung und Zahlung, ist
Sigmaringen.
7.2
Bei Versand geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald wir bzw. ein von unsbeauftragter Unterlieferant die
Ware einem Beförderungsunternehmen zur Auslieferungan den Kunden übergeben haben. Dies gilt auch, wenn
das Beförderungsunternehmen von uns ausgewählt wird oder die Beförderung von uns selbst durchgeführt wird.
7.3
Wird infolge mangelnder Instruktionen des Bestellers, mangelnder Transportmöglichkeiten oder wegen Verzugs
des Bestellers hinsichtlich der Erfüllung der ihm obliegenden Leistungen, die Einlagerung des
Liefergegenstandes notwendig, so trägt der Besteller die Gefahr und Kosten, die durch eine angemessene
Einlagerung beim Spediteur oder bei uns bzw. unseren Unterlieferanten entstehen.
7.4
Bei Verzögerung der Absendung durch ein Verhalten des Bestellers geht die Gefahr mit der Mitteilung der
Versandbereitschaft auf den Besteller über.
8.
Gewährleistung
8.1
Für die gelieferten Waren leisten wir Gewähr je nach Art des Vertrages.
8.2
Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen. Offenkundige
Mängel müssen uns spätestens innerhalb einer Woche schriftlichangezeigt werden. Andere Mängel, die auch bei
sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, müssen unverzüglich nach ihrer
Entdeckung schriftlich angezeigt werden. Vorstehende Regelungen gelten auch für Zuviel– und Zuwenig-
Lieferungen sowie für etwaige Falschlieferungen. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem
Umfang zurückgehalten werden,die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln
stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltendgemacht wird, über deren
Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns
entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen. Nach Ablauf dieser Frist können
Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Erweist sich eine
Reklamation als begründet, so steht es in unserem Ermessen, ob wir den Fehler durch Änderung, Ersatzleistung
oder Nacherfüllung beseitigen. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle selbst oder
durch einen Vertreter festzustellen. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung darf bei Verlust des
Gewährleistungsanspruches an dem bemängelten Gegenstand nichts geändert werden.
8.3
Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die
Nacherfüllung fehl, kann der Besteller –unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach Ziffer 9- vom
Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
8.4
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur
unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem
Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter
Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht
vorausgesetzt sind sowie bei nichtreproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten
unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die darauf
entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8.5
Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (RückgriffdesUnternehmers) bestehen
nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche
hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 9 (Haftung).
8.6
Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 8 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer
und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Insbesondere ist jede
Gewährleistung ausgeschlossen, wenn Fehler oder Schäden durch normale Abnutzung, unsachgemäße
Behandlung, höhere Gewalt oder Eingriffe Dritter verursacht sind.
8.7
Sachmängelansprücheverjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetzgem.§§ 438 Abs. 1 Nr. 2
(Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1(Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB
längere Fristenvorschreibtsowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer
vorsätzlichen oder grob fährlässigen Pflichtverletzung unsererseits und bei arglistigem Verschweigen eines
Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben
unberührt.
9.
Haftung
9.1
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche) gleich
aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus
unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
9.2
Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes,
der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen
nicht verbunden.
9.3
Soweit dem Besteller nach dieser Ziffer 9 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für
Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 8.7. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
10.
Eigentumsvorbehalt
10.1
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der
Geschäftsbeziehung mit dem Besteller, einschließlich der künftig entstehenden, unser Eigentum. Dies gilt auch
dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der
Saldo gezogen und anerkannt ist.
10.2
Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser-
und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst den Abschluß einer solchen Versicherung
nachweist.
10.3
Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Ware
berechtigt und ist der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie Pfändung der Ware liegt
ein Rücktritt unsererseits nur dann vor, wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Bei Zugriff Dritter auf die
Vorbehaltsware ist der Besteller verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu
benachrichtigen.
10.4
Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu be- und
verarbeiten und im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Soweit der Liefergegenstand vom Besteller
weiterverarbeitet oder umgebildet wird, gelten wir als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne verpflichtet zu
werden und erwerben wir das Eigentum an den Zwischen- oder Enderzeugnissen. Der Besteller ist insoweit zur
unentgeltlichen Verwahrung verpflichtet. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden
Gegenständen verbunden oder verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen Gegenstände. Die so entstandenen
Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.
10.5
Der Besteller tritt an uns bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar auch insoweit, als unsere Ware mit
anderen Gegenständen verbunden oder verarbeitet ist. In diesem Fall gilt die Forderung des Bestellers gegen
den Abnehmer in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware als abgetreten. Zur Einziehung dieser Forderung
ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen
werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Unsere
Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die
abgetretenen Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns
gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Der Besteller ist aber verpflichtet, uns auf Verlangen die Drittschuldner
zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Die von ihm eingezogenen Beträge hat er unverzüglich an
uns abzuführen, soweit unsere Forderungen fällig sind.
10.6
Wir verpflichten uns, die abgetretenen Forderungen und/oder die durch Verarbeitung erworbenen Eigentums-
oder Miteigentumsrechte nach unserer Wahl auf Wunsch des Bestellers freizugeben, soweit sie seine zu
sichernden Forderungen um mehr als 15% übersteigen. Etwaige Zugriffe Dritter auf die an uns abgetretenen
Forderungen wird der Besteller uns unverzüglich anzeigen.
11.
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
11.1
Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von
gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein
Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen
gegenden Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Besteller innerhalb der in Ziffer 8
Nr. 7 bestimmten Frist wie folgt:
a)
Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein
Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder austauschen. Ist uns
dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder
Minderungsrechte zu.
b)
Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 9.
c)
Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Besteller uns über die vom Dritten
geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und
uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die
Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er
verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer
Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
11.2
Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
11.3
Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle
Vorgaben des Bestellers durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird,
dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt
wird.
11.4
Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen
die Bestimmungen von Ziffer 8 Nr. 2, 3 und 5 entsprechend.
11.5
Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen von Ziffer 8 entsprechend.
11.6
Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unseren
Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
12.
Pauschalierter Schadensersatz
12.1
Kündigt der Besteller vor Ausführung den Vertrag, so sind wir berechtigt, 10% der Gesamtauftragssumme als
Schadensersatz zu verlangen. Dem Besteller bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren
Schaden oder eine geringere Wertminderung nachzuweisen.
13.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
13.1
Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner gilt deutsches Recht.
13.2
Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, auch soweit Ansprüche zunächst im
Mahnverfahren geltend gemacht werden, ist Sigmaringen, wenn der Vertragspartner Vollkaufmann oder eine
diesem nach § 38 ZPO gleichgestellte Person ist.
13.3
Sollte eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Ungültige Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen,
die in rechtswirksamer Weise dem Sinne der ungültigen Bestimmung wirtschaftlich am ehesten entsprechen.
Gleiches gilt für etwaige Lücken.
Stand: August 2002
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