© by Eric Joos 1.  Geltungsbereich       1.1     Nachstehende Bedingungen sind ausschließlich maßgebend für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote  unsererseits  und haben bis zur Bekanntmachung neuer Bedingungen auch für alle nachfolgenden Geschäfte   Gültigkeit. Abweichende Geschäftsbedingungen werden auch ohne unseren ausdrücklichen Widerspruch selbst   im Falle unserer Lieferung nicht Bestandteil des Vertrages.  1.2  Zeichnungen, Kalkulationen, Spezifikationen, Leistungsangaben, Fristen, Maße und Gewichte sind mangels   ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung für uns nicht verbindlich. Sämtliche Vereinbarungen, die von unseren   Außendienstmitarbeitern und/oder anderen Angestellten getroffen werden, sowie Abweichungen von diesen   Bedingungen, Ergänzungen, Nebenabreden und Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen  Bestätigung durch uns.              2.  Angebote, Preise und Zahlungen      2.1 Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt zwischen den Vertragspartnern erst durch die schriftliche   Auftragsbestätigung durch uns zustande, jedoch nicht, bevor sich die Parteien über sämtliche kaufmännischen   und technischen Fragen geeinigt haben und evtl. erforderliche behördliche oder sonstige Genehmigungen erteilt   sind. 2.2  Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen   Umsatzsteuer. Die Preise gelten ab Herstellerbetrieb, ausschließlich Fracht und Verpackung.  2.3  Rechnungen sind netto innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. BeiZahlungsverzug sind wir   berechtigt, unbeschadet eines weitergehenden Schadens, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem gemäß §   247 BGB festgesetzten Basiszinssatz zu verlangen. Der Zahlungsverzug hat darüber hinaus zur Folge, daß   unsere gesamten Forderungen unabhängig von den vereinbarten Zahlungszielen sofort zur Zahlung fällig   werden. Das gleiche gilt bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers und bei   Zahlungseinstellung, insbesondere bei Überschuldung des Bestellers sowie im Falle eines Insolvenzantrages   über das Vermögen des Bestellers und bei Bekanntwerden von Wechsel- und Scheckprotesten.    2.4  Der Besteller kann nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen zur Aufrechnung stellen.   Darüber hinaus ist der Besteller berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht sowie die Einrede des nicht erfüllten   Vertrages geltend zu machen, sofern und soweit wir eine Pflichtverletzung gemäß § 275 BGB zu vertreten   haben.  2.5  Wir sind berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweiligen Fertigungsstand   anzufordern.            3.  Nachträge     3.1 Nachträgliche Änderungen sind gesondert zu beauftragen und abzunehmen. Entstehende Mehrkosten werden   entsprechend der Nachtragsauftragserteilung gesondert berechnet.  3.2 Durch derartige Nachträge werden etwa vereinbarte Lieferfristen angemessen verlängert.            4.  Geistiges Eigentum und Geheimhaltung      4.1 Zeichnungen, Berechnungen und alle sonstigen Unterlagen, die durch uns ausgehändigt werden, bleiben in   unserem Eigentum und Urheberrecht und können zurückgefordert werden, wenn kein Auftrag erteilt wird.  4.2  Ohne besondere schriftliche Zustimmung unsererseits ist unser Vertragspartner verpflichtet, von uns erhaltene   Unterlagen und Informationen Dritten gegenüber geheimzuhalten und nicht zum Nachbau zu nutzen oder   benutzen zu lassen. 4.3  Sofern wir Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die von unseren Bestellern übergeben   werden, zu liefern haben, übernimmt der Besteller die Gewähr dafür, daß durch Herstellung und Lieferung der   Gegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Besteller verpflichtet sich, uns von   Schadenersatzansprüchen und sonstigen Ansprüchen freizustellen.  4.4  Unser Vertragspartner verpflichtet sich, alle technischen und wirtschaftlichen Informationen, insbesondere   Absichten, Erfahrungen, Erkenntnisse, Herstellung, Konstruktionen und sonstige Details der die   Vertragsabwicklung berührenden Betriebsvorgänge, die ihm während des Vertrages zugänglich gemacht werden   oder die er erhält, vertraulich zu behandeln, Dritten nicht zugänglich zu machen und nicht für gewerbliche   Zwecke zu verwenden, solange zwischen den Vertragspartnern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist,   auch wenn sie nicht ausdrücklich als geheim oder vertraulich bezeichnet worden sind.  4.5  Der Vertragspartner verpflichtet sich weiterhin, seine Erfüllungsgehilfen, Subunternehmer sowie seine   Angestellten, die von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von uns Kenntnis erhalten können, die gleiche   Verpflichtung, wie sie der Vertragspartner eingeht, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten schriftlich   aufzuerlegen. Auf Verlangen von uns hat der Vertragspartner den dokumentarischen Nachweis der   Verpflichtungserklärungen zuführen. Kann der Vertragspartner diesen Nachweis nicht führen, können wir   jederzeit den Erfüllungsgehilfen, Angestellten oder Subunternehmer zurückweisen.  4.6  Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auf 5 Jahre nach Beendigung der Zusammenarbeit. Dies gilt auch bei   Ausscheiden von Angestellten, Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmern.  4.7  Der Vertragspartner ist verpflichtet, Patente, Gebrauchsmuster, Markenurheberrechte und als solches   bezeichnetes Know-How von uns in jeder Form zu achten und nur mit unserer Zustimmung davon Gebrauch zu   machen. 4.8  Wir behalten uns selbst bei Zustimmung zur Nutzung auf der Grundlage einer damit erteilten einfachen Lizenz   alle Rechte an den uns gehörenden Elementen geistigen Eigentums vor. Insbesondere ist es dem   Vertragspartner untersagt, ohne unsere Zustimmung Produkte herzustellen, die auf unseren   Entwicklungsergebnissen beruhen.            5.  Lieferzeiten     5.1 Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet haben.   Lieferfristen beginnen mit der Wirksamkeit des Vertrages. Hält der Besteller Zahlungstermine nicht ein, so   werden wir für die Dauer des Verzugs von der Lieferpflicht befreit. Der Liefertermin gilt als erfüllt, wenn zum   vereinbarten Termin der Liefergegenstand versandbereit in unserem Werk bzw. dem Werk des Unterlieferanten   steht. 5.2  Alle Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Belieferung durch die Unterlieferanten   von uns. Wir haben für durch deren Verschulden verzögerte oder unterbliebene Lieferungen nicht einzustehen,   soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.  5.3  Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und infolge unvorhersehbarer Umstände, z. B.   Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Arbeitskampfmaßnahmen, behördliche Anordnungen   und dergleichen -auch soweit sie beim Unterlieferanten eintreten- haben wir auch bei verbindlich vereinbarten   Lieferterminen nicht zu vertreten. In diesem Fällen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir sind daneben   auch berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils der Lieferung ganz oder teilweise vom Vertrag   zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind insoweit ausgeschlossen. 5.4  Der Besteller ist verpflichtet, vorzeitige Lieferungen sowie Teillieferungen abzunehmen.            6. Rücktrittsrecht      6.1 Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne von Ziffer 5.3, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder   den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, und für den Fall   nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepaßt,   soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag   zurückzutreten. 6.2  Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht, wenn wir die   Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Wenn wir vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach   Erkenntnis der Tragweite der Ereignisse unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn   zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.  6.3  Ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Bestellers beschränkt sich auf 10% desWertes desjenigen Teils der   Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese   Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung   des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eineÄnderung der Beweislast zum   Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt   unberührt.            7. Erfüllungsort und Gefahrübergang      7.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag, insbesondere für die Lieferung und Zahlung, ist   Sigmaringen.  7.2 Bei Versand geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald wir bzw. ein von unsbeauftragter Unterlieferant die   Ware einem Beförderungsunternehmen zur Auslieferungan den Kunden übergeben haben. Dies gilt auch, wenn   das Beförderungsunternehmen von uns ausgewählt wird oder die Beförderung von uns selbst durchgeführt wird.  7.3 Wird infolge mangelnder Instruktionen des Bestellers, mangelnder Transportmöglichkeiten oder wegen Verzugs   des Bestellers hinsichtlich der Erfüllung der ihm obliegenden Leistungen, die Einlagerung des   Liefergegenstandes notwendig, so trägt der Besteller die Gefahr und Kosten, die durch eine angemessene   Einlagerung beim Spediteur oder bei uns bzw. unseren Unterlieferanten entstehen.  7.4 Bei Verzögerung der Absendung durch ein Verhalten des Bestellers geht die Gefahr mit der Mitteilung der   Versandbereitschaft auf den Besteller über.        8. Gewährleistung     8.1 Für die gelieferten Waren leisten wir Gewähr je nach Art des Vertrages.  8.2 Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen. Offenkundige   Mängel müssen uns spätestens innerhalb einer Woche schriftlichangezeigt werden. Andere Mängel, die auch bei   sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, müssen unverzüglich nach ihrer   Entdeckung schriftlich angezeigt werden. Vorstehende Regelungen gelten auch für Zuviel– und Zuwenig-  Lieferungen sowie für etwaige Falschlieferungen. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem  Umfang zurückgehalten werden,die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln   stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltendgemacht wird, über deren  Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns   entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen. Nach Ablauf dieser Frist können   Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Erweist sich eine   Reklamation als begründet, so steht es in unserem Ermessen, ob wir den Fehler durch Änderung, Ersatzleistung   oder Nacherfüllung beseitigen. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle selbst oder   durch einen Vertreter festzustellen. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung darf bei Verlust des   Gewährleistungsanspruches an dem bemängelten Gegenstand nichts geändert werden.  8.3 Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die   Nacherfüllung fehl, kann der Besteller –unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach Ziffer 9- vom   Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.  8.4 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur   unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem   Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter   Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht   vorausgesetzt sind sowie bei nichtreproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten   unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die darauf   entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.  8.5 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (RückgriffdesUnternehmers) bestehen   nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche   hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 9 (Haftung).       8.6 Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 8 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer   und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Insbesondere ist jede   Gewährleistung ausgeschlossen, wenn Fehler oder Schäden durch normale Abnutzung, unsachgemäße   Behandlung, höhere Gewalt oder Eingriffe Dritter verursacht sind.  8.7 Sachmängelansprücheverjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetzgem.§§ 438 Abs. 1 Nr. 2   (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1(Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB   längere Fristenvorschreibtsowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer   vorsätzlichen oder grob fährlässigen Pflichtverletzung unsererseits und bei arglistigem Verschweigen eines   Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben   unberührt.            9. Haftung      9.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche) gleich   aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus   unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.  9.2 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der   Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher   Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz   oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit   gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen   nicht verbunden.  9.3  Soweit dem Besteller nach dieser Ziffer 9 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für   Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 8.7. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem   Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.      10.  Eigentumsvorbehalt      10.1  Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der   Geschäftsbeziehung mit dem Besteller, einschließlich der künftig entstehenden, unser Eigentum. Dies gilt auch   dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der   Saldo gezogen und anerkannt ist.  10.2  Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser-   und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst den Abschluß einer solchen Versicherung   nachweist. 10.3  Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Ware   berechtigt und ist der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie Pfändung der Ware liegt   ein Rücktritt unsererseits nur dann vor, wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Bei Zugriff Dritter auf die   Vorbehaltsware ist der Besteller verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu   benachrichtigen.  10.4  Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu be- und   verarbeiten und im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Soweit der Liefergegenstand vom Besteller   weiterverarbeitet oder umgebildet wird, gelten wir als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne verpflichtet zu   werden und erwerben wir das Eigentum an den Zwischen- oder Enderzeugnissen. Der Besteller ist insoweit zur   unentgeltlichen Verwahrung verpflichtet. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden   Gegenständen verbunden oder verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis   des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen Gegenstände. Die so entstandenen   Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.  10.5  Der Besteller tritt an uns bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der   Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar auch insoweit, als unsere Ware mit   anderen Gegenständen verbunden oder verarbeitet ist. In diesem Fall gilt die Forderung des Bestellers gegen   den Abnehmer in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware als abgetreten. Zur Einziehung dieser Forderung   ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen   werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Unsere   Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die   abgetretenen Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns   gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Der Besteller ist aber verpflichtet, uns auf Verlangen die Drittschuldner   zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Die von ihm eingezogenen Beträge hat er unverzüglich an   uns abzuführen, soweit unsere Forderungen fällig sind.  10.6  Wir verpflichten uns, die abgetretenen Forderungen und/oder die durch Verarbeitung erworbenen Eigentums-   oder Miteigentumsrechte nach unserer Wahl auf Wunsch des Bestellers freizugeben, soweit sie seine zu   sichernden Forderungen um mehr als 15% übersteigen. Etwaige Zugriffe Dritter auf die an uns abgetretenen   Forderungen wird der Besteller uns unverzüglich anzeigen.        11. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel      11.1 Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von   gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein   Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen   gegenden Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Besteller innerhalb der in Ziffer 8   Nr. 7 bestimmten Frist wie folgt: a)  Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein   Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder austauschen. Ist uns   dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder   Minderungsrechte zu.  b)  Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 9.  c) Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Besteller uns über die vom Dritten   geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und   uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die   Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er   verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer   Schutzrechtsverletzung verbunden ist.  11.2 Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.  11.3 Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle   Vorgaben des Bestellers durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird,   dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt  wird.  11.4  Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen   die Bestimmungen von Ziffer 8 Nr. 2, 3 und 5 entsprechend.  11.5 Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen von Ziffer 8 entsprechend.  11.6  Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unseren   Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.    12.  Pauschalierter Schadensersatz      12.1  Kündigt der Besteller vor Ausführung den Vertrag, so sind wir berechtigt, 10% der Gesamtauftragssumme als   Schadensersatz zu verlangen. Dem Besteller bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren   Schaden oder eine geringere Wertminderung nachzuweisen.            13.  Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit      13.1  Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner gilt deutsches Recht.  13.2  Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, auch soweit Ansprüche zunächst im Mahnverfahren geltend gemacht werden, ist Sigmaringen, wenn der Vertragspartner Vollkaufmann oder eine   diesem nach § 38 ZPO gleichgestellte Person ist. 13.3  Sollte eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die   Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Ungültige Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen,   die in rechtswirksamer Weise dem Sinne der ungültigen Bestimmung wirtschaftlich am ehesten entsprechen.   Gleiches gilt für etwaige Lücken.  Stand: August 2002  Download AGB als PDF Laro NC-Technik GmbH - Gewerbestraße 8 - 88636 Illmensee - info@laro-nc.de